1. Soweit in der Satzung nichts anderes geregelt, kann der Geschäftsführer einer UG/GmbH grundsätzlich sein Amt auch ohne wichtigen Grund mit körperschaftsrechtlicher Wirkung jederzeit und fristlos beenden. Die Beendigung in diesem Sinne ist aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn es sich bei dem sein Amt niederlegenden Geschäftsführer um den einzigen handelt, dieser zugleich alleiniger Gesellschafter ist und zudem davon absieht, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (vgl. I-25 Wx 18/15, ZInsO 2015, 1578).
2. Die Amtsniederlegung durch einen Fremd-Geschäftsführer, der weder unmittelbar noch mittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist, bleibt dagegen selbst dann wirksam, wenn diese in der wirtschaftlichen Krise oder Insolvenz erklärt wird und zur Führungslosigkeit der Gesellschaft führt. Denn hier haben es dann allein die - personenverschiedenen - Gesellschafter selbst in der Hand, zur Überwindung der Führungslosigkeit einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
Fundstelle(n): DB 2017 S. 2729 Nr. 46 DStR 2017 S. 12 Nr. 33 GmbHR 2017 S. 1144 Nr. 21 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2017 S. 2968 ZIP 2017 S. 1466 Nr. 31 JAAAG-79695
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