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Schätzung zu umsatzsteuerlichen Zwecken
Praxisrelevante Fallgestaltungen, Schätzungsmethoden und Hinweise zur Abwehr
Gerade bei Wirtschaftszweigen mit hohen Bareinnahmen – wie im gastronomischen Bereich, bei Kinos, Theatern oder Friseursalons – ergibt sich in der Praxis das Problem, dass die Finanzverwaltung Mängel in der Kassenführung zum Anlass nimmt, Zuschätzungen gemäß § 162 AO vorzunehmen. Auch sonstige Mängel in Buchführung oder steuerlichen Aufzeichnungen können zu Schätzungen führen. Der folgende Beitrag stellt einige besonders praxisrelevante Fallgestaltungen sowie Schätzungsmethoden in diesem Zusammenhang vor und gibt Hinweise zur Abwehr.
I. Kassenmängel, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Die Rechtsgrundlage in § 162 Abs. 2 AO sieht beispielhafte Fälle vor, in denen das Finanzamt schätzen darf. Die Finanzverwaltung nutzt diese Möglichkeit insbesondere bei Betrieben mit hohen Barumsätzen, wenn Mängel bei der Kassenaufzeichnung bzw. die Nichtvorlage entsprechender Aufzeichnungen und Belege vorliegen, um Umsätze hinzu zu schätzen (Kläne, NWB 13/2013 S. 923; , und ).
Liegen die Voraussetzungen für eine Schätzung vor, ist die Finanzverwaltung nach § 85 AO sogar zur Schätzung verpflichtet (Beyer, NWB 6/2018 S. 356, 358).