EGovG § 19

§ 19 Übergangsvorschriften [1]

(1) 1§ 12a gilt für Daten, die nach dem erhoben werden. 2Für Daten, die vor dem erhoben wurden, gilt § 12a nur, soweit diese Daten nach dem zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 12a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.

(2) 1Die Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung stellen die Daten nach § 12a spätestens zwölf Monate nach dem erstmals bereit. 2Erfordert die Bereitstellung der Daten erhebliche technische Anpassungen und ist sie deshalb innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, verlängert sich der Zeitraum für die erstmalige Bereitstellung der Daten auf bis zu zwei Jahre, um die technischen Anpassungen durchzuführen. 3Im Fall des Satzes 2 müssen bei der erstmaligen Bereitstellung nur die aktuellen Daten bereitgestellt werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Regelung in § 12a Absatz 4 Satz 3 stellen Behörden des Bundes Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, spätestens 36 Monate nach dem erstmals bereit.

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt die Pflicht nach § 12a Absatz 9 Satz 1 für Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als 30 Beschäftigten sowie für Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung spätestens 36 Monate nach dem , für Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als 50 Beschäftigten spätestens 24 Monate nach dem .

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IAAAG-79665

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2941) mit Wirkung v. .