EGovG § 16a

§ 16a Open Source [1]

Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.

Fundstelle(n):
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IAAAG-79665

1Anm. d. Red.: § 16a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 245) mit Wirkung v. .