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Abgabenordnung | Zur Buchführungspflicht eines Datenschutzbeauftragten
Ein Rechtsanwalt, der als extern bestellter Datenschutzbeauftragter tätig wird, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. Er kann nach dem verpflichtet sein, Bücher zu führen (§ 141 AO).
Das Finanzgericht stellt klar, dass auch nach Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes im Jahr 2003 die S. 924Tätigkeit eines als extern bestellter Datenschutzbeauftragter tätigen Rechtsanwalts als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen ist.