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Abgabenordnung; | Vorbehalt der Nachprüfung bei Schätzungsbescheiden (§§ 162, 164 AO)
Hat der Stpfl. keine Steuererklärung abgegeben und werden die Besteuerungsgrundlagen deshalb nach § 162 AO geschätzt, so ist der Schätzungsbescheid gem. § 164 Abs.1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen, wenn der Steuerfall für eine etwaige spätere Überprüfung offengehalten werden soll. Eine Vorbehaltsfestsetzung kommt hiernach insbes. dann in Betracht, wenn (a) bei dem Stpfl. eine Außenprüfung stattfinden soll, die auch den Schätzungszeitraum umfaßt, (b) sich aus den Akten keine oder kaum ausreichende Anhaltspunkte für eine zutreffende Schätzung ergeben und der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden soll, (c) nach den erkennbaren Verhältnissen (z.B. dem Inhalt der Steuerakten, den bisherigen Erfahrungen) davon ausgegangen werden kann, daß der Stpfl. die Schätzung unangefochten bestandskräftig werden...