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Die Zahlungsunfähigkeit als Dreh- und Angelpunkt des Insolvenzverfahrens
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAG-79262 Die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) als allgemeiner Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Sie kann anhand einer Liquiditätsbilanz ermittelt werden. I. d. R. einfacher ist die Feststellung der Zahlungseinstellung anhand typischer Indizien, die im Wege einer Gesamtwürdigung ebenfalls den vollen Beweis der Zahlungsunfähigkeit erbringen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz
[i]Größe der Deckungslücke entscheidendIn einer Liquiditätsbilanz werden die Verbindlichkeiten des Schuldners den vorhandenen liquiden Mitteln gegenübergestellt. Ist der Schuldner nicht mehr in der Lage, seine fälligen Zahlungspflichten vollständig zu erfüllen, und fehlt ihm die Möglichkeit, innerhalb von maximal drei Wochen Kredit zu erlangen, liegt nach der Rechtsprechung noch keine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die Deckungslücke weniger als 10 % beträgt. Überschreitet die Lücke diese Grenze, ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
[i]Auf der Aktivseite sind nur Geldmittel zu berücksichtigenZu berücksichtigen sind auf der Aktivseite nur die vorhandenen liquiden Mittel und solche Vermögensgegenstände, die innerhalb ...