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Softwareüberlassung und Gestattung von Datenbanknutzung durch ausländische Digitalanbieter (Teil 2)
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAG-79259 Das BMF nimmt mit Schreiben v. (BStBl 2017 I S. 1448) zu Fällen der grenzüberschreitenden Überlassung von Nutzungsrechten, in denen ein Unternehmen im Inland Software und Datenbankanwendungen von einem Anbieter im Ausland bezieht und dafür Lizenzzahlungen zu entrichten hat, Stellung.
Ausführlicher Beitrag s. .
Steuerliche Behandlung der Softwareüberlassung: Nach § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG erstreckt sich der Gegenstand des Schutzes auf alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. [i]Urheberrechtliche Vorgaben Nicht geschützt sind nach § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze. Indessen werden Computerprogramme nach § 69a Abs. 3 UrhG geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische. Aufgrund dieser urheberrechtlichen Vorgaben löste in der Vergangenheit die Nutzungsüberlassung von Individualsoftware aus dem Ausland prinzipiell den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG aus.
[i]BMF, Schreiben v. 27.... BStBl 2017 I S. 1448BStBl 2017 I S. 1448