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Anschaffungskosten eines durch Grundstückstausch erworbenen Grundstücks
Bei der Entnahme eines Grundstücks, das durch einen Grundstückstausch erworben wurde, ist der Teilwert des entnommenen Grundstücks um den gemeinen Wert des beim Tausch hingegebenen Grundstücks abzuziehen, da dies die Anschaffungskosten für das entnommene Grundstück darstellt. Auf den Buchwert des weggetauschten Grundstücks kommt es nicht an; dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer einen sich beim Tausch ergebenden Gewinn nicht versteuert hatte.
Hintergrund: Tauscht der Unternehmer sein betriebliches Grundstück gegen das Grundstück eines Dritten, so ergeben sich die Anschaffungskosten für das neue Grundstück aus dem gemeinen Wert des hingegebenen (weggetauschten) Grundstücks. Zugleich kann der Unternehmer durch den Tausch einen Veräußerungsgewinn erzielen, soweit der ...