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Grunderwerbsteuer – Entgeltliche Mieterdienstbarkeit als Gegenleistung (BFH)
Verpflichtet sich der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, liegt darin keine Gegenleistung für das Grundstück i. S. von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Hintergrund: Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Mieterdienstbarkeit Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Dem BFH zufolge sind als sonstige Leistungen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG alle Verpflichtungen des Käufers anzu...BStBl 2017 II S. 964