Verdeckte Gewinnausschüttung: Keine Schenkung der GmbH
Der BFH hat mit drei nahezu inhaltsgleichen Entscheidungen vom (II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16) seine Rechtsprechung geändert und die Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person schenkungsteuerlich neu eingeordnet.
Im Ergebnis liegt bei der Zahlung eines überhöhten vertraglichen Entgelts, das eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person zahlt, keine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung der GmbH vor, wenn der Gesellschafter an der vertraglichen Vereinbarung mitgewirkt hat. Allerdings kann eine Schenkung des Gesellschafters an die nahestehende Person vorliegen. Damit kehrt die Rechtsprechung des BFH zur schenkungsteuerlichen Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person zur Rechtslage vor 2007 zurück. Dementsprechend sind in solchen Fällen künftig allein § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und die Rechtsbeziehung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person zu prüfen. Dr. Hellmut Götz analysiert die aktuelle Rechtsprechung und ihre Auswirkungen ausführlich .
Welche Konsequenzen im Bereich der Schenkung unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften aufgrund der Rechtsprechungsänderung denkbar sind, stellt Annette Höne dar. Sie geht dabei auf Umsetzungsfragen ein und gibt Praxishinweise zu den Konsequenzen der aktuellen Rechtsprechung. So kann die Änderung der Rechtsprechung erhebliche Auswirkungen auf die Zusammenrechnung von Erwerben nach § 14 ErbStG haben. In welchen Fällen dies der Fall ist, zeigt Annette Höne anhand von Beispielen auf. Auch Schenkungen unter Beteiligung von Personengesellschaften sind erneut in den Fokus der Rechtsprechung gerückt. Die Personengesellschaft ist unverändert kein Steuersubjekt für Zwecke der Schenkungsteuer.
Mit einer weiteren für die Gestaltungspraxis bedeutsamen Entscheidung des BFH beschäftigt sich Luise Uhl-Ludäscher in ihrem Beitrag . Der BFH hat in einem mit Spannung erwarteten Urteil zu der Frage Stellung genommen, wann ein sogenanntes Wohnungsunternehmen vorliegt. Seit der Erbschaftsteuerreform 2016 wurde die Begünstigung von Wohnungsunternehmen in der Praxis vielfach als eine der wenigen verbliebenen Gestaltungsmöglichkeiten angesehen. Jetzt hat die Rechtsprechung die Hürde für das Vorliegen eines Wohnungsunternehmens deutlich höher gelegt.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 4/2018 Seite 105
NWB QAAAG-79405