Umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen
Pensionpferdehaltung und Weideüberlassung
Leitsatz
1. Leistungen
im Zusammenhang mit der Haltung von Pferden ohne konkreten Bezug zur
Landwirtschaft unterfallen nicht dem ermäßigten Steuersatz (Bestätigung
der bisherigen BFH-Rechtsprechung).
2. Bei
einer sog. "naturnahen Inobhutnahme" / "Robusthaltung" von Pferden
beschränkt sich die Leistung nicht auf das bloße Überlassen einer
Grundstücksfläche; vielmehr bilden die korrelierenden Obhutspflichten
(Weidehygiene, Kontrolle des Weidezauns, Futter) das prägende Element
einer einheitlichen Leistung.
3. Derartige
Obhutspflichten bilden keine unselbständige Nebenleistung gegenüber
der „Weideüberlassung“ / "Einstellberechtigung"; Leistungen der
Robusthaltung von Pferden unterfallen daher grundsätzlich dem Regelsteuersatz.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 591 Nr. 7 SAAAG-79400
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 28.11.2017 - 2 K 1009/15
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.