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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 1009/15 EFG 2018 S. 591 Nr. 7

Gesetze: UStG § 3 Abs. 1b

Umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen Pensionpferdehaltung und Weideüberlassung

Leitsatz

1. Leistungen im Zusammenhang mit der Haltung von Pferden ohne konkreten Bezug zur Landwirtschaft unterfallen nicht dem ermäßigten Steuersatz (Bestätigung der bisherigen BFH-Rechtsprechung).

2. Bei einer sog. "naturnahen Inobhutnahme" / "Robusthaltung" von Pferden beschränkt sich die Leistung nicht auf das bloße Überlassen einer Grundstücksfläche; vielmehr bilden die korrelierenden Obhutspflichten (Weidehygiene, Kontrolle des Weidezauns, Futter) das prägende Element einer einheitlichen Leistung.

3. Derartige Obhutspflichten bilden keine unselbständige Nebenleistung gegenüber der „Weideüberlassung“ / "Einstellberechtigung"; Leistungen der Robusthaltung von Pferden unterfallen daher grundsätzlich dem Regelsteuersatz.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 591 Nr. 7
SAAAG-79400

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 28.11.2017 - 2 K 1009/15

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