1) Vereinbart eine GmbH mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Widerrufsvorbehalt zu einer Pensionszusage
und wird der Widerruf im Folgejahr ausgeübt, kann kein fiktiver Zufluss von Arbeitslohn im Veranlagungszeitraum des Widerrufs
angenommen werden.
2) Selbst für den Fall, dass der Widerruf einer Pensionszusage eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO darstellen
sollte, hätte dies zur Folge, dass ein fiktiver Zufluss von Arbeitslohn in dem Veranlagungszeitraum anzunehmen wäre, in dem
der Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde.
3) Neben § 42 AO besteht kein Raum für ein Rechtsinstitut eines steuerschädlichen „Gesamtplans”.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 638 Nr. 8 GmbH-StB 2018 S. 227 Nr. 7 KÖSDI 2018 S. 20774 Nr. 6 OAAAG-79368
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