2) Die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen
ist für die Berechtigung zum Sonderausgabenabzug nur dann unschädlich, wenn mehr als 50% der Beiträge auf die Altersvorsorge
entfallen. Für Zwecke der 50%-Grenze rechnen diejenigen Beiträge zur Altersvorsorge, die dazu verwendet werden, die Weiterzahlung
des Beitrags für die Altersrente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit sicherzustellen. Entfallen mehr als 50% des monatlichen
Gesamtbeitrags auf die Altersvorsorge, ist eine „ergänzende” Absicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst.
aa EStG aber nur unter der weiteren Voraussetzung anzunehmen, dass die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente erst mit
Beginn der Altersrente enden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2018 S. 19 Nr. 12 EFG 2018 S. 552 Nr. 7 QAAAG-79363
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