Berufsgerichtliches Verfahren wegen Berufspflichtverletzung eines Steuerberaters: Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts
Gesetze: § 153 StBerG, § 304 Abs 4 S 2 StPO, § 310 StPO
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 3 StO 1/17
Gründe
11. Gegen den Beschwerdeführer ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Kammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen, ein berufsrechtliches Verfahren geführt worden, in dem ein (bis zum Eingang der Beschwerde nicht rechtskräftiges) Urteil ergangen ist. Mit Verfügung vom lehnte der Vorsitzende der Kammer den Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers ab, den Hauptverhandlungstermin vom wegen einer Terminkollision zu verlegen. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben, die mit Beschluss vom verworfen worden ist. Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten „sofortigen Beschwerde“ vom verfolgt der Betroffene sein Begehren weiter.
22. Die Beschwerde ist unzulässig. Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte können grundsätzlich mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 153 StBerG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dies gilt auch, soweit das Rechtsmittel als weitere Beschwerde zu behandeln ist (§ 153 StBerG i.V.m. § 310 StPO).
33. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:131217BSTBST.B.1.17.0
Fundstelle(n):
WAAAG-79241