BGH Beschluss v. - 5 StR 625/17

Reihenfolge der Strafvollstreckung: Anordnung des Vorwegvollzugs einer Freiheitsstrafe nach Untersuchungshaft

Gesetze: § 51 StGB, § 67 Abs 2 StGB

Instanzenzug: LG Görlitz Az: 100 Js 1944/17 - 1 Ks

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar ist erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat allerdings zu unterbleiben, wenn sich - wie hier - der Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei- und Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt bereits erledigt hat (vgl. ).
Mutzbauer          
      
Sander          
      
Schneider
      
Berger          
      
Mosbacher          
      

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:230118B5STR625.17.0

Fundstelle(n):
YAAAG-78935