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GmbH | Geschäftsführeranstellungsvertrag
In Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit gelten Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Nach Auffassung des Gerichts steht diese Regelung der Bejahung eines Arbeitsverhältnisses im entschiedenen Fall entgegen. Dort wurde mit Abschluss eines Dienstvertrags zwischen dem zunächst angestellten Betriebsleiter und der beklagten GmbH und dessen Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer konkludent das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben. Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien soll nämlich regelmäßig nicht neben dem Dienstvertrag noch (parallel) ein Arbeitsvertrag als ruhend fortbestehe...