Einkommensteurer | Behinderten-Pauschbetrag bei Ehegatten-Einzelveranlagung (BFH)
Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der
Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag
(vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils
zur Hälfte abzuziehen (; veröffentlicht
am ).
Hintergrund: Gemäß § 26a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.
Sachverhalt: Der Kläger ist verheiratet und wurde im Veranlagungszeitraum 2014 (Streitjahr) antragsgemäß einzelveranlagt. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau beantragte er in seiner Einkommensteuerklärung für 2014, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG jeweils zur Hälfte aufzuteilen. Das Finanzamt versagte den hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags mit der Begründung, dass der Behinderten-Pauschbetrages keine „Aufwendungen” darstelle und deshalb nicht unter die Regelung des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG falle. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg (zum erstinstanzlichen Urteil s. unsere Online-Nachricht v. 23.05.2017).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Aufgrund eines übereinstimmenden Antrags der Ehegatten war der der Ehefrau des Klägers zustehende Behinderten-Pauschbetrag beim Kläger im Rahmen seiner Einzelveranlagung zur Hälfte abzuziehen.
Die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG enthält keine gegenüber § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG spezielle Aufteilungsregelung.
Bereits aus dem Wortlaut "außergewöhnliche Belastungen" folgt, dass § 26a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG (auch) solche Aufwendungen erfasst, die über den Behinderten-Pauschbetrag i.S. des § 33b Abs. 1 EStG abgedeckt werden.
Gegen eine Aufteilung spricht auch nicht der systematische Zusammenhang zwischen § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG und § 26a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG sowie der in letzterer Vorschrift zum Ausdruck gekommene Grundsatz der Individualbesteuerung: Denn soweit § 26a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG außergewöhnliche Belastungen demjenigen Ehegatten zurechnet, "der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat", ist dies typisierend derjenige Ehegatte, dem der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG zusteht. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG regelt dagegen gerade eine Ausnahme von dem Grundsatz der Individualbesteuerung. Die in dieser Ausnahme zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers, dem Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten auch bei der Zuordnung bestimmter Aufwendungen in beschränktem Umfang Geltung zu verschaffen, rechtfertigt auch eine abweichende Zuordnung des Pauschbetrags.
Auch § 33b Abs. 1 bis 3 EStG enthält keine gegenüber § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG spezielle Regelung für die hälftige Aufteilung des einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrags im Rahmen der Einzelveranlagung von Ehegatten. Dieses Verständnis entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis zum geltenden Fassung (vgl. z.B. Senatsurteil vom - III R 1/11, BStBl II 2012, 861, Rz 12). Hieran hält der Senat insoweit fest.
Quelle: , NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
YAAAG-78893