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Eintragung einer Dienstbarkeit für den Mieter durch Käufer erhöht nicht die Grunderwerbsteuer
Verpflichtet sich der Käufer eines Grundstücks gegenüber dem Verkäufer, eine Dienstbarkeit zu Gunsten des aktuellen Mieters einzutragen, damit der Mieter sein Gewerbe auf dem Grundstück weiter betreiben kann, stellt dies keine Gegenleistung des Käufers für den Verkäufer dar und erhöht daher nicht die Grunderwerbsteuer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vom Mieter für die Bestellung der Dienstbarkeit gezahlte Entgelt angemessen ist und nicht unangemessen niedrig ist.
Hintergrund: Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer richtet sich bei einem Grundstückskauf nach dem Kaufpreis. Zum Kaufpreis gehören aber auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.
Streitfall: Die Klägerin erwarb ein Geschäftsgrundstück, das mit einem Supermarkt und einer Tankstelle ...