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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1834/16 EFG 2018 S. 664 Nr. 8

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2a Satz 1GrEStG § 8 Abs. 2 Satz 2, 2.Alt.

Grunderwerbsteuer: Zu den Voraussetzungen eines vorgefassten Planes zur Bebauung eines Grundstücks

Leitsatz

Ein vorgefasster Plan i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2, 2.Alt. GrEStG liegt vor, wenn die Altgesellschafter das Bauprojekt bis zur Baureife projektiert und den neuen Gesellschafter mit in die Gesellschaft aufgenommen haben, um das Projekt erfolgreich zu beenden, und in der Folge auch bei einem Ausscheiden der Altgesellschafter der neue Gesellschafter aufgrund faktischer Zwänge gehalten ist, das projektierte Bauvorhaben zu Ende zu führen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 664 Nr. 8
ErbStB 2018 S. 174 Nr. 6
GmbH-StB 2018 S. 232 Nr. 7
YAAAG-78572

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.09.2017 - 4 K 1834/16

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