Grunderwerbsteuer: Zu den Voraussetzungen
eines vorgefassten Planes zur Bebauung eines Grundstücks
Leitsatz
Ein
vorgefasster Plan i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2, 2.Alt. GrEStG liegt
vor, wenn die Altgesellschafter das Bauprojekt bis zur Baureife
projektiert und den neuen Gesellschafter mit in die Gesellschaft
aufgenommen haben, um das Projekt erfolgreich zu beenden, und in
der Folge auch bei einem Ausscheiden der Altgesellschafter der neue
Gesellschafter aufgrund faktischer Zwänge gehalten ist, das projektierte
Bauvorhaben zu Ende zu führen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 664 Nr. 8 ErbStB 2018 S. 174 Nr. 6 GmbH-StB 2018 S. 232 Nr. 7 YAAAG-78572
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.09.2017 - 4 K 1834/16
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