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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 336/17

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 920 Abs. 2

AO - vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung: Darlegung der Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz des Steuerpflichtigen- Beraubung einer konkreten Erwerbschance

Leitsatz

1. Im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller neben einem Anordnungsanspruch auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen; wendet er sich gegen die Zwangsvollstreckung im Allgemeinen, muss er dafür Nachteile darlegen, die über das hinausgehen, was üblicherweise mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern verbunden ist, die geltend gemachten Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass der Anordnung unabweisbar machen, weil die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist.

2. Ist der Antragsteller arbeits- und vermögenslos und bezieht Arbeitslosengeld II, muss er für eine unmittelbare Bedrohung seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz glaubhaft machen, dass er durch die ausstehende Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt einer konkreten Erwerbschance beraubt wird.

Fundstelle(n):
YAAAG-78559

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 25.01.2018 - 2 V 336/17

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