AO - vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung:
Darlegung der Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz
des Steuerpflichtigen- Beraubung einer konkreten Erwerbschance
Leitsatz
1. Im Rahmen des Verfahrens
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller
neben einem Anordnungsanspruch auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen;
wendet er sich gegen die Zwangsvollstreckung im Allgemeinen, muss
er dafür Nachteile darlegen, die über das hinausgehen, was üblicherweise
mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern verbunden ist, die geltend
gemachten Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass
der Anordnung unabweisbar machen, weil die wirtschaftliche oder
persönliche Existenz des Steuerpflichtigen durch die Ablehnung der
beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist.
2. Ist der Antragsteller arbeits-
und vermögenslos und bezieht Arbeitslosengeld II, muss er für eine
unmittelbare Bedrohung seiner wirtschaftlichen oder persönlichen
Existenz glaubhaft machen, dass er durch die ausstehende Zwangsvollstreckung
durch das Finanzamt einer konkreten Erwerbschance beraubt wird.
Fundstelle(n): YAAAG-78559
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 25.01.2018 - 2 V 336/17
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