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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 305/17

Gesetze: AO § 160, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

Keine Berücksichtigung von Betriebsausgaben ohne Benennung des Zahlungsempfängers - Berücksichtigung von wertaufhellenden Tatsachen zum Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung einer Kaufpreisforderung

Leitsatz

1. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger zu benennen. Der Finanzbehörde kommt dabei ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht. Zunächst entscheidet das Finanzamt, ob es ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll. Dann trifft es eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zulässt. Beide Entscheidungen sind im Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung auch auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

2. Zum Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung einer Kaufpreisforderung können auch wertaufhellende Tatsachen berücksichtigt werden, soweit sie im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz bzw. in dem davor liegenden Zeitpunkt der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses vorgelegen haben.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 9/2018 S. 402
DStR 2018 S. 8 Nr. 44
DStRE 2018 S. 1513 Nr. 24
GmbH-StB 2018 S. 227 Nr. 7
IStR 2018 S. 281 Nr. 7
PStR 2018 S. 310 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2018 S. 372
OAAAG-78558

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 22.01.2018 - 2 V 305/17

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