Keine Berücksichtigung von Betriebsausgaben
ohne Benennung des Zahlungsempfängers - Berücksichtigung von wertaufhellenden
Tatsachen zum Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung einer
Kaufpreisforderung
Leitsatz
1. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz
1 AO sind Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen,
wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht
nachkommt, die Empfänger zu benennen. Der Finanzbehörde kommt dabei
ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht.
Zunächst entscheidet das Finanzamt, ob es ein Benennungsverlangen
an den Steuerpflichtigen richten soll. Dann trifft es eine Entscheidung
darüber, ob und inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt
ist, zum Abzug zulässt. Beide Entscheidungen sind im Klageverfahren
gegen die Steuerfestsetzung auch auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
2. Zum Nachweis einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung einer Kaufpreisforderung können auch wertaufhellende
Tatsachen berücksichtigt werden, soweit sie im Zeitpunkt der Aufstellung
der Bilanz bzw. in dem davor liegenden Zeitpunkt der gesetzlichen
Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses vorgelegen haben.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 9/2018 S. 402 DStR 2018 S. 8 Nr. 44 DStRE 2018 S. 1513 Nr. 24 GmbH-StB 2018 S. 227 Nr. 7 IStR 2018 S. 281 Nr. 7 PStR 2018 S. 310 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2018 S. 372 OAAAG-78558
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 22.01.2018 - 2 V 305/17
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