Umsatzsteuer: Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung - Hinzuschätzung
Leitsatz
Bei
der Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung können
die Buchführung bzw. die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach
§ 158 AO zugrunde gelegt werden, wenn in einem Restaurationsbetrieb
mit Lieferservice lediglich die Restaurantumsätze mittels Z-Bons
nachgewiesen werden, welche entgegen der eigentlichen Hersteller-Programmierung
über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren keinerlei Stornobuchungen
aufweisen, und die Umsätze des Lieferservice, welche überwiegend vom
ausliefernden Fahrer bar vereinnahmt werden, lediglich in gewissen
Zeitabständen von einem Steuerbüro auf einem "Kassenkonto" verbucht
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 10/2018 S. 449 PStR 2018 S. 192 Nr. 8 UAAAG-78556
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 08.01.2018 - 2 V 144/17
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