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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1641/15 Erb

Gesetze: ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 11, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1

Grabpflegekosten für Rechtsvorgängerin des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit

Leitsatz

  1. Die nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähigen Kosten der Grabpflege betreffen nur die eigene Grabstätte des Erblassers.

  2. Grabpflegekosten für die Rechtsvorgängerin des Erblassers, die auf einem von diesem mit der Gemeinde abgeschlossenen Vertrag über den Erwerb des Nutzungsrechts an der Grabstätte beruhen und mit der Rechtsnachfolge auf den Erben übergegangen sind, sind auch nicht als vom Erblasser herrührende Schulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig, da die Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsgebühr und zur Pflege der Grabstätte einerseits und das im Gegenzug erworbene Nutzungsrecht im Rahmen eines ausgeglichenen schwebenden Geschäfts begründet worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbStB 2018 S. 175 Nr. 6
KAAAG-78555

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 17.01.2017 - 4 K 1641/15 Erb

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