Fehlverhalten des Anbieters bei der Antragstellung ist dem Altersvorsorgesparer zuzurechnen
Leitsatz
1. Ist eine Rückforderung der Altersvorsorgezulage bei fehlender Zulageberechtigung gegenüber dem Anbieter wegen Auflösung
des Altersvorsorgevertrages nicht mehr möglich, kann die Rückforderung unmittelbar gegenüber dem ehemaligen Altersvorsorgesparer
erfolgen.
2. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Anbieter die Zulage fehlerhaft beantragt und irrtümlich in dem an die Deutsche
Rentenversicherung Bund übermittelten Datensatz angegeben hat, der Sparer sei unmittelbar anspruchsberechtigt. Dieses Fehlverhalten
des Anbieters ist dem Sparer, nicht der Deutschen Rentenversicherung Bund zuzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 647 Nr. 8 SAAAG-78535
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.07.2017 - 10 K 10033/14
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