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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 892/14 EFG 2018 S. 531 Nr. 7

Gesetze: AO § 191 Abs. 1, AO § 69, AO § 34 Abs. 1 S. 1, AO § 34 Abs. 1 S. 2, AO § 166, InsO § 201, GmbHG § 35 Abs. 1

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH bei im Prüfungstermin unterlassenem Widerspruch gegen die Steuerforderungen

Leitsatz

1. Hat der alleinige Geschäftsführer der GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH im Prüfungstermin der Anmeldung von Steuerforderungen des FA gegen die GmbH zur Insolvenztabelle nicht widersprochen und wird er später als Haftungsschuldner wegen dieser Steuerforderungen persönlich in Anspruch genommen, so schneidet ihm nach § 166 AO die Tabellenfeststellung in seinem eigenen Haftungsverfahren die Einwendung ab, die Steuerforderung des FA bestehe nicht bzw. nicht in der bisher festgesetzten Höhe (vgl. ; ).

2. Das Widerspruchsrecht des Insolvenzschuldners, das von seinem Vertreter wahrzunehmen ist, steht einer Anfechtbarkeit der Steuerfestsetzung i. S. v. § 166 AO gleich.

3. Die Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH entfällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 531 Nr. 7
GmbH-StB 2018 S. 231 Nr. 7
IAAAG-78534

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Sächsisches FG, Urteil v. 21.06.2017 - 1 K 892/14

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