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BMF 01.02.2018 IV B 6 - S 1315/13/10021 :050, NWB 12/2018 S. 763

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz | Vorläufige Staatenaustauschliste für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

Das BMF hat die Liste der Staaten i. S. des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln haben.

Anmerkung:

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz − FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates i. S. des § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG). Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten n...

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