Richterablehnung nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Entbehrlichkeit der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter
Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 42 Abs 2 ZPO
Instanzenzug: Az: 13 U 135/09vorgehend LG Ellwangen Az: 2 O 82/09nachgehend Az: IX ZR 80/15 Beschluss
Gründe
I.
1Der Kläger hat gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, durch das sein Begehren auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist durch Senatsbeschluss vom zurückgewiesen worden. Gegen den Senatsbeschluss hat der Kläger Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom hat der Kläger alle Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
2Das Gesuch ist nicht begründet.
31. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur , NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9).
42. Die Besorgnis der Befangenheit tragende Gründe liegen nicht vor.
5Die Beanstandungen des Klägers, der Beschluss vom sei pauschaliert, lasse eine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht erkennen und versage das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), rechtfertigt nicht die Ablehnung der erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass die dem Beschluss vom zugrunde liegende Rechtsanwendung fehlerhaft ist. Im Übrigen kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist ( aaO Rn. 7; Beschluss vom - III ZR 323/13, Rn. 9). Davon kann im Streitfall keine Rede sein.
63. Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf deren Vorbefassung in vorliegender Sache gestützt ist (vgl. , MDR 2012, 363 Rn. 2).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:201117BIXZR80.15.0
Fundstelle(n):
YAAAG-78050