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Aktuelle Rechtsprechung zu Öffentlich Privaten Partnerschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAG-78019 Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP-Beschleunigungsgesetz) v. (BGBl 2005 I S. 2676) wurden in verschiedenen [i]BFH, Urteil v. 27.9.2017 - II R 13/15 NWB LAAAG-62864 Rechtsbereichen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um die Realisierung von ÖPP-Projekten zu erleichtern, so auch im Steuerrecht. Eine erste Entscheidung des BFH widmet sich der Frage einer Grundsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater Partnerschaft.
Ausführlicher Beitrag s. .
Öffentlich Private Partnerschaft (ÖPP)
Der Begriff „Öffentlich Private Partnerschaft“ ist gesetzlich nicht definiert. Die [i]ÖPP ist Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und privatwirtschaftlichen UnternehmenÖPP ist als Form der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und Privatunternehmen zwecks Finanzierung, Bau, Renovierung, Betrieb oder Unterhaltung einer Infrastruktur oder der Bereitstellung einer Dienstleistung zu qualifizieren. Erfasst hiervon sind auch Immobilienprojekte.
Grundsteuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
Grundbesitz, [i]Steuerbefreiung von Grundbesitz für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauchder von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlic...