Krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung können aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig
und daher dem Grunde nach gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen sein.
Im Falle einer Heimunterbringung kann der Tatbestand des § 33 EStG erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich
krankheitsbedingt ist.
Bei dieser Unterbringung ist eine Unterscheidung zwischen „normaler” und altersbedingter Erkrankung nicht vorzunehmen. Auch
Krankheiten wie Demenz, die im Alter häufig auftreten, können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen.
Dass eine ständige Pflegebedürftigkeit noch nicht gegeben ist, muss dem nicht entgegenstehen.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 40 DStRE 2018 S. 1238 Nr. 20 EFG 2018 S. 124 Nr. 2 GStB 2018 S. 37 Nr. 2 KÖSDI 2018 S. 20635 Nr. 2 NJW 2018 S. 10 Nr. 6 NJW 2018 S. 494 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2018 S. 1731 ZAAAG-77993
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 20.09.2017 - 9 K 257/16
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