Zinssatz von 6 % für Aussetzungszinsen für einen im September 2015 endenden Zinszeitraum nicht verfassungswidrig
Verzicht auf Aussetzungszinsen unter Billigkeitsgesichtspunkten
Leitsatz
1. Der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO bei der Berechnung von Aussetzungszinsen für einen Zinszeitraum von Januar 2011
bis September 2015 ist nicht verfassungswidrig; der Gesetzgeber war insoweit im maßgebenden Zeitraum unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten nicht zu einer Anpassung des in § 238 AO normierten Zinssatzes an veränderte Kapitalmarktverhältnisse verpflichtet
(vgl. ; v. , IX R 5/14; Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs v.
, 4 ZB 17.27; ).
2. Bei der Entscheidung über einen Verzicht auf Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen (§ 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs.
2 AO) ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens als das beste Mittel ansieht, um
einen Ausgleich zwischen den Geldnutzungsinteressen des Steuergläubigers und denen des Steuerpflichtigen herbeizuführen. Daher
ist es für den Regelfall angemessen, die Entscheidung über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als automatische Folge des
Verfahrensausgangs über die Steuerfestsetzung anzusehen, so dass hiervon nur in besonders begründeten Einzelfällen abzuweichen
ist (vgl. ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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