Steuerbefreiung für in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben genutzte Fahrzeuge
Nachweis der begünstigten Verwendung
Zuordnung von Standzeiten bei anderweitiger Mitbenutzung
Leitsatz
1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG setzt voraus, dass die Zugmaschine ausschließlich – ohne anderweitige
„Mit”benutzung – „in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben” verwendet wird. Nur für diese Zeit, die ggf. tageweise zu
berechnen ist, ist das Fahrzeug befreit.
2. Der Nachweis hinsichtlich der ausschließlichen Verwendung des Fahrzeugs zu begünstigten Zwecken obliegt dem Halter. Die
vorzulegenden Unterlagen, z. B. Einsatzpläne, müssen hinreichend geeignet sein, nach den gesamten Umständen die Überzeugung
zu vermitteln, dass keine zweckfremde Fahrzeugbenutzung erfolgt.
3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Halter einer Zugmaschine das Fahrzeug neben der begünstigten Verwendung auch
für eigene gewerbliche Zwecke (hier: als Vorführfahrzeug im Rahmen eines Landmaschinenhandels) nutzt, sind die Voraussetzungen
der „ausschließlichen” Nutzung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für solche
Betriebe nicht erfüllt.
4. Bei dieser Sachlage können Standzeiten nicht einer ausschließlichen Verwendung in einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb i. S. d. § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG zugeordnet werden.
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