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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 720/16

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a

Steuerbefreiung für in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben genutzte Fahrzeuge

Nachweis der begünstigten Verwendung

Zuordnung von Standzeiten bei anderweitiger Mitbenutzung

Leitsatz

1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG setzt voraus, dass die Zugmaschine ausschließlich – ohne anderweitige „Mit”benutzung – „in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben” verwendet wird. Nur für diese Zeit, die ggf. tageweise zu berechnen ist, ist das Fahrzeug befreit.

2. Der Nachweis hinsichtlich der ausschließlichen Verwendung des Fahrzeugs zu begünstigten Zwecken obliegt dem Halter. Die vorzulegenden Unterlagen, z. B. Einsatzpläne, müssen hinreichend geeignet sein, nach den gesamten Umständen die Überzeugung zu vermitteln, dass keine zweckfremde Fahrzeugbenutzung erfolgt.

3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Halter einer Zugmaschine das Fahrzeug neben der begünstigten Verwendung auch für eigene gewerbliche Zwecke (hier: als Vorführfahrzeug im Rahmen eines Landmaschinenhandels) nutzt, sind die Voraussetzungen der „ausschließlichen” Nutzung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für solche Betriebe nicht erfüllt.

4. Bei dieser Sachlage können Standzeiten nicht einer ausschließlichen Verwendung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG zugeordnet werden.

Fundstelle(n):
CAAAG-77966

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Sächsisches FG, Urteil v. 06.04.2017 - 4 K 720/16

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