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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 15 K 307/15 EFG 2018 S. 175 Nr. 3

Gesetze: AO § 257, AO § 314, AO § 316 Abs. 3, AO § 347, AO § 350

Pfändungs- und Einziehungsverfügung : Einspruch zulässig vor Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts?

Leitsatz

  1. Die Pfändungsverfügung wie die Einziehungsanordnung werden mit der Bekanntgabe gegenüber dem Drittschuldner wirksam.

  2. Vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens an, aufgrund dessen die Konten der Klägerin bei der Drittschuldnerin gesperrt waren, war die Klägerin zur Anfechtung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung berechtigt, und zwar auch ohne dass sie die schriftliche Mitteilung über die Verfügung erreichte.

  3. Erlischt der der Vollstreckung zu Grunde liegende Leistungsanspruch, ist die Finanzbehörde verpflichtet, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben.

  4. Pfändungs- und Einziehungsverfügung werden ohne Ermessenserwägungen endgültig rechtswidrig, nachdem die Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner die Verfügung für erledigt erklärt hat.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 175 Nr. 3
YAAAG-77963

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 26.09.2017 - 15 K 307/15

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