Kenntnis oder Kennenmüssen i. S. des § 25d Abs. 1 Satz 1 UStG ist gegeben, wenn der Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis
in Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis liegt.
Greifen die Vermutungen für den subjektiven Tatbestand nach § 25 Abs. 2 UStG nicht, hat die FinVerw die Haftungsvoraussetzungen
des § 25d Abs. 1 Satz 1 UStG darzulegen und nachzuweisen.
Barzahlungen sind nicht geeignet, den subjektiven Tatbestand des § 25d Abs. 1 UStG zu begründen. Im Autohandel sind auch
Barzahlungen höherer Beträge nichts Ungewöhnliches.
Eine Barzahlung als solche kann nicht dazu führen, dass jeder Kaufmann davon ausgehen muss, dass Steuern in der Folgezeit
nicht durch den Leistenden entrichtet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAG-77953
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 09.06.2016 - 11 K 10303/14
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