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BBK Nr. 6 vom Seite 248

Korrektur der Steuerbilanz nach einer Betriebsprüfung und Abweichungen zur Handelsbilanz

Wolfgang Eggert

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 261Die Bilanzberichtigung in der Steuerbilanz erfolgt in Form einer Rückwärtsberichtigung. Sie unterscheidet sich damit deutlich von der Berichtigung einer Handelsbilanz, die in der Regel in laufender Rechnung erfolgt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Auslegung der gesetzlichen Regelung

[i]Rückwärtsberichtigung bei „offener“ Steuerfestsetzung Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG erfordert die Berichtigung der Steuerbilanz eine Steuerfestsetzung, die noch aufgehoben oder geändert werden kann. Die Veranlagung muss also nach den Vorschriften der AO „offen“ sein. Können mehrere Veranlagungszeiträume berichtigt werden, erfolgt die Bilanzberichtigung im ersten offenen Jahr – sog. Rückwärtsberichtigung – und damit abweichend von der handelsrechtlichen Verfahrensweise, die in der Regel eine Korrektur in laufender Rechnung vornimmt.

Die [i]Prüferbilanz keine Bilanzberichtigung Bilanzberichtigung wird nach dem Gesetzestext vom Steuerpflichtigen und damit ausdrücklich nicht vom Finanzamt vorgenommen. Die Aufstellung einer Prüferbilanz nach einer Betriebsprüfung wird also nicht von der Vorschrift erfasst. Erst wenn der Steuerpflichtige der Prüferbilanz folgt, nimmt er die Bilanzberichtigung vor.

Die [i]Vermeintliches Wahlrecht gesetzliche Formulierung, wonach der Steuerpflichtige die Bilanz ändern „d...

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