Elterngeld | Kein Elterngeldverlust durch Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld (BSG)
Anlassbezogene oder einmalige
Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld reduzieren das
Elterngeld auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom
Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs
pauschal versteuert ().
Sachverhalt und Prozessverlauf: Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes am als Angestellte eines Steuerbüros tätig. Nach der Geburt ihres Kindes beschäftigte ihr Arbeitgeber sie mit einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlte er ihr während des Elterngeldbezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs-und Weihnachtsgeld. Diese Leistungen versteuerte er ebenfalls pauschal.
Der beklagte Freistaat rechnete diese Zahlungen wegen der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Klägerin an. Der hiergegen gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben.
Das BSG hat die dagegen gerichtete Revision des Beklagten zurückgewiesen:
Für den Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens bleiben einmal gezahlte Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt.
Hierbei verbleibt es auch, wenn sich der Arbeitgeber bei einem Mini-Job für eine pauschale Versteuerung entscheidet.
Hierfür gibt es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.
Quelle: BSG, Pressemitteilung 11/2018 v. 08.03.2018 (Ls)
Fundstelle(n):
JAAAG-77916