Schenkungsteuer | Wertansatz bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern (FG)
Das FG Düsseldorf hat zum Wegfall des verminderten Wertansatzes nach § 13a Abs. 2 ErbStG bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern einer Unterpersonengesellschaft entschieden (FG Düsseldorf; Urteile v. - 4 K 1043/17 Erb sowie 4 K 1044/17 Erb; Revisionen zugelassen).
Hintergrund: Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, fällt der verminderte Wertansatz nach § 13a Abs. 2 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb einen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs.
Sachverhalt: Die Mutter des Klägers war Kommanditistin der A-KG, die wiederum als alleinige Kommanditistin der B-KG fungierte. Mit Wirkung zum übertrug die Klägerin einen Teilanteil des Kommanditanteils an der A-KG gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente von 3.000 € pro Monat, im Übrigen schenkweise auf den Kläger. Mit Bescheid vom stellte das beklagte Finanzamt den Wert des übertragenen Anteils an der A-KG auf den fest.
Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-KG eröffnet. Der Insolvenzverwalter veräußerte am die - nicht mit Rechten Dritter belasteten - Maschinen, Betriebsvorrichtungen und Vorräte sowie das Recht, die Firma der B-KG führen zu dürfen, und sonstige immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Betriebsgrundstücke veräußerte er nicht, sondern vermietete sie an die Käuferin.
Im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B-KG setzte das Finanzamt die gegen den Kläger festgesetzte Schenkungsteuer mit Bescheid vom neu fest. Dabei berücksichtigte es zunächst einen verminderten Bewertungsabschlag und im Laufe des Verfahrens gar keinen Bewertungsabschlag mehr.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das FA hat die Steuerfestsetzung zu Unrecht geändert.
Der Aufgabe des Gewerbebetriebs steht zwar die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft gleich. Vorliegend ist jedoch nicht über das Vermögen der A-KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auch die Insolvenz der B-KG wirkt nicht als Aufgabe des Betriebs der A-KG.
Zudem hat die A-KG innerhalb der fünfjährigen Frist nicht ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert.
Zwar kann man in der vom Insolvenzverwalter bewirkten Veräußerung von Wirtschaftsgütern eine Veräußerung - funktional - wesentlicher Betriebsgrundlagen sehen.
Gleichwohl ist die Veräußerung von Vermögensgegenständen der B-KG nicht zugleich als - schädliche - Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen der A-KG zu beurteilen. Denn insbesondere die Betriebsgrundstücke, die einen Großteil des Werts der B-KG ausgemacht haben, hat der Insolvenzverwalter nicht veräußert.
Zudem hat das Vermögen der A-KG nicht zu einem überwiegenden Teil aus dem Anteil an der B-KG bestanden.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der Volltext der Entscheidungen ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter März 2018 (il)
Fundstelle(n):
NWB GAAAG-77849