Einkommensteuer | Kein Pflegepauschbetrag bei Entschädigung des Betreuers (FG)
Der Pflegepauschbetrag kann nicht geltend gemacht werden, wenn der
Steuerpflichtige bereits eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer
erhält (; Revision
zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger ist zum Betreuer von Frau A und ihrem Sohn B bestellt worden. Beide betreuten Personen wohnen seit Oktober 2012 in Pflegeheimen. Der Kläger erhielt im Jahr 2015 eine steuerfreie Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer in Höhe von 798 €. In seiner Einkommensteuererklärung für 2015 machte er Pflegepauschbeträge in Höhe von jeweils 924 € für beide Betreuten geltend. Dies lehnte das beklagte FA unter Hinweis auf die Heimunterbringung der Betreuten ab.
Mit der Klage machte der Kläger (nur noch) den Pauschbetrag für B geltend. Dieser habe die Pflegestufe II, sitze im Rollstuhl und erhalte die Körperpflege durch das Heimpersonal. Er selbst, der Kläger, führe aber alle Fahrten außerhalb des Heims durch, mache Bewegungsübungen mit B, unterhalte sich mit ihm und übernehme sonstige Aufgaben.
Das FG Düsseldorf führte hierzu u.a. aus:
Die Gewährung des Pflegepauschbetrags setzt zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält.
Dies ist vorliegend jedoch der Fall, da der Kläger eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer erhalten hat. Dass diese unabhängig vom Pflegesatz zu gewähren ist, ist nicht maßgebend.
Ungeachtet dessen erreicht die Tätigkeit des Klägers nicht die vorausgesetzte Mindestpflegedauer. Überwiegend wird eine Pflege von nicht nur untergeordnetem Umfang (mind. 10 %) gefordert. Dass der Kläger diesen Zeitaufwand erbracht hat, wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Der Kläger selbst beziffert seinen Aufwand auf 2,5 Stunden pro Woche, wohingegen der wöchentliche Pflegeaufwand des Heims mit 24,73 Stunden angegeben wurde.
Das Urteil ist auf der
Homepage
des FG Düsseldorf veröffentlicht.
Eine
Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter März 2018 (Ls)
Fundstelle(n):
WAAAG-77848