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STFAN Nr. 3 vom Seite 4

Was passiert, wenn sich die bzw. der Steuerpflichtige beim voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres im Hinblick auf die Kleinunternehmerreglung deutlich verschätzt?

Dipl.-Kfm. Lars Grözinger, Steuerberater; Hünstetten

Grundsätzliches

Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Wenn ein im Inland ansässiger umsatzsteuerlicher Unternehmer solche Umsätze tätigt, wird die hierfür eigentlich geschuldete Umsatzsteuer dann nicht erhoben, wenn der in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zwei Grenzen nicht überschreitet (Kleinunternehmerregelung):

Zum einen darf der entsprechend ermittelte Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres 17.500 € nicht überstiegen haben, und zum anderen darf der Umsatz des laufenden Kalenderjahres 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen.

Während die Grenze von 17.500 € aufgrund des Vergangenheitsbezugs relativ problemlos überprüft werden kann, handelt es sich bei der Grenze von 50.000 € regelmäßig um eine Prognose der Umsatzentwicklung für die in der Zukunft liegenden 12 Monate. Da die Prognoseentscheidung zu Beginn eines Jahres zu treffen ist, ist es möglich, dass die Grenze wider Erwarten im Laufe des Jahres doch überschritten wird.

Konkret zu beurteilender Sachverhalt

Der Steuerpflichtige A ist seit Jahren als Garten- und Lan...