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Abgabenordnung | Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen für eine Außenprüfung – Berechnung des Schwellenwerts des § 147a AO
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i. V. mit § 147a AO sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß sind. (2) Bei der Berechnung des Schwellenwerts des § 147a Abs. 1 Satz 1 AO sind Kapitaleinkünfte, die aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen Besteuerung unterliegen, mit einzubeziehen. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist gem. § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. (3) Bei der Berechnung des Schwellenwerts des § 147a Abs. 1 Satz 1 AO ist zwar ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart möglich, jedoch sind weder Verlustvorträge noch Verlustrückträge aus anderen Jahren noch vertikale Verlustverrechnungen mit anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen. (4) Der S...