Partnerschaftliche Beziehungen
Von familiären, geschäftlichen und Gefälligkeitsverhältnissen
Bei Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen schaut die Finanzverwaltung sehr genau hin. Miet- und Arbeitsverträgen oder auch Darlehensvereinbarungen insbesondere zwischen Ehegatten steht sie äußerst kritisch gegenüber. Denn während bei fremden Personen als Vertragspartner davon auszugehen ist, dass der Geschäftsabschluss auf einem Interessengegensatz beruht, unterstehen Verträge zwischen Angehörigen dem Generalverdacht, privat motivierte „Gefälligkeitsvereinbarungen“ zu sein. Entsprechend hoch sind hier die Anforderungen an eine steuerrechtliche Anerkennung. Mit Urteil vom hat nun der VI. Senat des BFH dazu Stellung genommen, ob Verbindlichkeiten aus einem unverzinslichen Darlehen, das die Ehefrau ihrem Ehemann zur Ablösung von betrieblichen Bankschulden gewährt hatte, gewinnerhöhend abzuzinsen sind. Auf erläutern Ahrensfeld/Hilbert die sich aus der Entscheidung ergebenden Rechtsfolgen und geben Hinweise, welche Tatbestandsmerkmale zur steuerlichen Anerkennung eines Angehörigendarlehens vorliegen müssen.
Gerät ein wichtiger Geschäftspartner in Zahlungsschwierigkeiten, hat dessen drohende Insolvenz auch für den Unternehmer selbst – zum Beispiel Lieferanten, Dienstleister und Vermieter – oftmals existenzgefährdende Folgen. Denn wird dessen Überschuldung festgestellt, müssen hohe Forderungen abgeschrieben werden und Zahlungseingänge erfolgen, wenn überhaupt, erst nach einigen Jahren. Nicht weniger bedrohlich stellt sich das Szenario der sog. Insolvenzanfechtung dar: Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, steht es dem Insolvenzverwalter frei, „verdächtige“ Rechtshandlungen anzufechten und Zahlungen zurückzufordern, die der Geschäftspartner weit vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet hatte. Einen solchen Verdacht schöpft der Insolvenzverwalter beispielsweise dann, wenn der Zahlungsempfänger von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewusst habe, was bereits mit der Beantragung einer Stundung bzw. Ratenzahlung des Geschäftspartners indiziert wird. Somit hat auch die Finanzverwaltung bei einem Antrag des Steuerpflichtigen auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme immer zu prüfen, ob nach der Bewilligung (beispielsweise einer Stundung) mit einer Insolvenz des Antragstellers innerhalb des Anfechtungszeitraums zu rechnen ist. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen sollten hier die Rahmenbedingungen verbessert werden, indem die gesetzliche Vermutung für eine Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten des Gläubigers abgeschwächt wurde. Mit dem Einfluss der Insolvenzanfechtung auf die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen durch die Finanzverwaltung, sowohl nach der früheren als auch neuen Rechtslage, befassen sich Mindermann/Lukas auf .
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 673
NWB LAAAG-77775