Kinderbetreuungskosten – Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat sind nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG als Kinderbetreuungskosten abziehbar. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind hingegen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Ggf. ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.
Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Ferienlager sind nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbar, da es sich um eine Freizeitbetätigung nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG handelt.
Auf das , wird hingewiesen.
FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 303-S 2221-356Kurzinfo ESt 25/2017
Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 414 Nr. 8
MAAAG-77701