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BMF | Grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr
Nach § 26 Abs. 3 UStG kann die Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder teilweise erlassen werden. Das BMF hat sich in einem Schreiben insbesondere zu Aufzeichnungs- und Meldepflichten geäußert und den UStAE entsprechend ergänzt. Die Grundsätze des Schreibens sind erst für nach dem bewirkte Umsätze anzuwenden.