Aufwendungen zur Sanierung einer Grabstätte als
außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Aufwendungen des Erben zur Sanierung einer seit 100 Jahren bestehenden Familiengruft aufgrund einer Anordnung der Verbandsgemeindeverwaltung
zur Sanierung oder Räumung, sind als außergewöhnliche Belastung aus rechtlichen/sittlichen Gründen im Sinne des § 33 EStG
anzusehen.
Die Zwangsläufigkeit ergibt sich aus der verbindlichen und verpflichtenden Anordnung der Gemeinde zur Sanierung bzw. aus
der einschlägigen Begräbnis-und Friedhofsordnung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 42 DStRE 2017 S. 1286 Nr. 21 KÖSDI 2017 S. 20555 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2018 S. 1435 UAAAG-77464
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 04.04.2017 - 2 K 1964/15
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