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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 2213/13 EFG 2018 S. 495 Nr. 6

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3, UStG § 3 Abs. 1b S. 2

Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausbaumaßnahmen an einer öffentlichen Gemeindestraße

Leitsatz

  1. Der über den einem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand hinaus vorgenommene Ausbau des Teilstücks einer bestehenden öffentlichen Straße auf Grundlage eines Vertrages mit dem Träger der Straßenbaulast durch einen Unternehmer für seine betrieblichen Anforderungen ist als unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b S. 1 Nr. 3 UStG an den Träger der Straßenbaulast zu qualifizieren.

  2. Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht, wenn der Unternehmer bereits bei Bezug der Eingangsleistungen beabsichtigt, die bezogenen Leistungen ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b UStG zu verwenden. Damit korrespondiert die Nichtbesteuerung der Ausgangsumsätze nach § 3 Abs. 1 Buchst. b S. 1 Nr. 3 UStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 495 Nr. 6
KÖSDI 2018 S. 20784 Nr. 6
ZAAAG-77458

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 15.12.2016 - 1 K 2213/13

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