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Umsatzsteuer | Steuersatz für Leistungen einer Krankenhauscafeteria
Die Bereitstellung von Mobiliar ist bei der Prüfung des anzuwendenden Steuersatzes nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, sondern möblierte Bereiche zugleich z. B. auch als Warteraum und Treffpunkt dienen (Bezug: § 3 Abs. 1, Abs. 9, § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG; Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 EGRL 112/2006).
Die Abgabe von Nahrungsmitteln, Speisen und Getränken ist umsatzsteuerlich sowohl im Rahmen einer Lieferung als auch als sonstige Leistung möglich. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Lieferung der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände. Dazu gehören u. a. „Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowi...