Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Grenzen der Pauschalregelung für Landwirte
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG setzen unter Berücksichtigung von Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL voraus, dass es sich um eine Leistung handelt, bei der jedenfalls typisierend davon auszugehen ist, dass ihre Erbringung zu einer (entsprechenden) Mehrwertsteuer-Vorbelastung führt oder zumindest führen kann (Bezug: § 24 Abs. 1 UStG 1999; Art. 295 MwStSystRL).
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird für „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“ vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 die Steuer für die „übrigen Umsätze“ seit auf 10,7 % (vor 2007: 9 %) der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Gemäß § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG werden die Vorsteuerbeträge, soweit sie diesen „übrigen Umsätzen“ zuzurechnen sind, auf 10,7 % (vor 2007: 9 %) der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. Eine landwirtschaftliche Dienstleistung k...