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Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz bei bargeschäftsähnlichem Leistungsaustausch
Aus dem Wissen des Gläubigers um die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann gem. NWB TAAAG-47172 nicht auf sein Wissen von einer Gläubigerbenachteiligung geschlossen werden, soweit in bargeschäftsähnlicher Weise Leistungen ausgetauscht werden. Ein Schluss dieses Inhalts ist aber dann berechtigt, wenn der Gläubiger dabei weiß, dass die Belieferung des Schuldners mit gleichwertigen Waren zu marktgerechten Preisen für die übrigen Gläubiger nicht von Nutzen ist, weil der Schuldner fortlaufend unrentabel arbeitet und weitere Verluste erwirtschaftet.
Einmal mehr hat sich der BGH zum grds. anfechtungsresistenten bargeldähnlichen Leistungsaustausch äußern müssen ( NWB NAAAE-70644 zu Lohnzahlungen,