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StuB Nr. 5 vom Seite 184

Aktivierung der Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem ausscheidenden Handelsvertreter?

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Fristgerecht mit Wirkung auf den kündigt U im Juni 01 den Handelsvertretervertrag mit H. Bis zum Bilanzstichtag haben sich die Parteien schon weitgehend über die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB geeinigt. U passiviert zutreffend eine Rückstellung von 500 T€, neutralisiert die Ergebniswirkung jedoch durch den Ansatz eines immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens (Kundenstamm) in gleicher Höhe.

II. Fragestellung

Ist die Aktivierung des Kundenstamms zulässig?

III. Lösungshinweise

1. Erwägungen des BFH zur Aktivseite

Die Frage, ob für die Ausgleichsverpflichtung nach § 89b HGB eine Rückstellung während der Vertragslaufzeit anzusammeln ist, war strittig, bis der BFH dies mangels wirtschaftlicher Verursachung ablehnte. Offen ist daher im Fall der U allein die Aktivseite. Diese wurde, wenngleich nicht entscheidungserheblich, vom BFH wie folgt gesehen:

  • „Wenn ... geltend gemacht wird, die durch den Ausgleichsanspruch abgegoltene Leistung des Handelsvertreters bestehe in der Schaffung eines Kundenstamms, den der Unternehmer bereits vor Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter erworben habe, und demgemäß sei der ...

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