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StuB Nr. 5 vom Seite 185

Geschäftsveräußerung im Ganzen

StB Michael Seifert, Troisdorf

Nach § 1 Abs. 1a UStG gilt Folgendes: „Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.“

Die NWB SAAAG-58612 näher zur entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäftsveräußerung Stellung genommen. Danach gilt Folgendes: Die Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen – auch eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs – an einen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer (vgl. §§ 1 Abs. 1a und 15a Abs. 10 UStG sowie Abschnitte 1.5, 15a.2 Abs. 3, 15a.10, 24.1 Abs. 5 und 24.8 Abs. 3 UStAE). Eine Entscheidung über die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wird von der Finanzverwaltung einheitlich getroffen. Sind für die beteiligten Unternehmer verschiedene Bearbeiter oder verschiedene Finanzämter zuständig, ist ein Informationsaustaus...

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